Befreiungsnationalismus und Antiimperialismus

 

Allgemeine Erkl�rung �ber die kollektiven Rechte der V�lker

 

Die folgende Erkl�rung wurde auf der Konferenz der Staatenlosen Nationen Europas angenommen. Die vom 19. bis 22. Januar 2001 abgehaltene Konferenz wurde von der katalanischen Gruppe CIEMEN organisiert, welche sich f�r die Zusammenarbeit der nach Unabh�ngigkeit strebenden Nationalit�ten Europas einsetzt. Die Bewegung setzt sich aus separatistischen, nationalistischen und regionalistischen Kr�ften zusammen, beispielsweise aus Nordirland, Katalonien, der Bretagne, Korsika, dem Baskenland usw. und stellt einen deutlichen Beweis daf�r dar, da� die staaten- und gesellschaftsbildende Kraft des Nationalismus (hier ausdr�cklich nicht im Sinne chauvinistischer und revanchistischer Wahnvorstellungen definiert!) keinesfalls der Vergangenheit angeh�rt. Die �bersetzung aus dem Englischen ist weitgehend am Originaltext orientiert.

Richard Schapke

 

Pr�ambel

Den erzielten Fortschritt bedenkend, besonders in den letzten zweihundert Jahren, seit in der "Declaration of Rights" das Bewu�tsein der Gleichheit aller Menschen aufgeworfen wurde;

Bedenkend, da� einer der gr��ten Beitr�ge zum Verst�ndnis dieser Gleichheit die Anerkennung des Unterschiedes zwischen Menschen anhand von Sprache, Kultur und Volkszugeh�rigkeit ist, wie in der 1948 durch die UNO proklamierten Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte ausgef�hrt;

Bedenkend, da� individuelle Rechte auf Gleichheit und Unterschied nur im Rahmen der jeweiligen V�lker, anhand dessen sich jedes Individuum definiert, vollst�ndig erf�llt werden k�nnen;

Bedenkend, da� jeder Mensch grunds�tzlich der Inhaber seiner eigenen kollektiven und unver�u�erlichen Rechte auf Gleichheit und Unterschied ist;

Bedenkend, da� die Charta der Vereinten Nationen in ihrem Artikel 1.2. die Notwendigkeit anerkannte, "freundliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, die auf dem Respekt f�r den Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der V�lker beruhen"; da� andere UNO-Texte wie die verschiedenen internationalen Abkommen �ber politische, soziale, wirtschaftliche, kulturelle Rechte etc. im Bereich der kollektiven Rechte inbegriffen sein m�ssen; jene Dokumente, die gegenw�rtig innerhalb der UNO selbst behandelt werden, wie die "Erkl�rung der Rechte der Eingeborenen V�lker", f�hren uns zur Interpretation aller individuellen Rechte, um ihre volle Bedeutung zu erfassen, im Licht der kollektiven Rechte.

Betrachtend da�, gem�� dieser Grundregeln, zahlreiche V�lker nicht nur ihr Recht auf Selbstbestimmung aus�ben und ihre entsprechende Souver�nit�t und Unabh�ngigkeit ergreifen k�nnen, sondern auch ihren eigenen Zusammenhalt und ihre Solidarit�t mit anderen V�lkern vertiefen;

Angesichts der Tatsache, da� andere Kollektivrechte noch nicht anerkannt oder weit genug entwickelt wurden und da� weltweit Konflikte und Konfrontationen andauern, die aus der Ablehnung oder Beschr�nkung der kollektiven Rechte aller V�lker herr�hren;�

Angesichts der Tatsache, da� diese Situationen rechtliche und politische Konsequenzen in der Organisation der Gesellschaft haben, die hinsichtlich des internationalen Rechtes Ungleichheit und Diskriminierung unter V�lkern festschreiben, und da� diese Organisation grunds�tzlich von der Gnade der bestehenden Staaten und den von ihnen geschaffenen und kontrollierten K�rperschaften abh�ngt;

Angesichts der Tatsache, da� internationale Beziehungen mehr und mehr das Monopol der bestehenden Staaten geworden sind, die sich als eine Konsequenz die Macht bewilligt haben, den Grad an Souver�nit�t jedes Volkes festzulegen, obwohl die V�lker selbst die einzigen Subjekte und Quellen von Rechten in allen kollektiven Dimensionen sind;

Angesichts der Tatsache, da�, um ihre Vorherrschaft und ihre internationale Entscheidungsmacht �ber bestimmte geographische Gebiete zu sichern, die bestehenden Staaten Institutionsmodelle schufen, in denen Staatsb�rgerschaft und die Zugeh�rigkeit zu einem bestimmten Volk so verworren sind. so da� sie ihnen erlauben, die Existenz von V�lkern zu verneinen und sie durch verschiedene gesetzliche Statuten wie Autonomie, Regionalisierung usw. Beschr�nkungen ihrer Souver�nit�t oder Abh�ngigkeitssituationen zu unterwerfen;

Angesichts der Tatsache, da� w�hrend der letzten Jahre Bem�hungen von Seitens der Zivilgesellschaft gemacht wurden, um die Anerkennung der Rechte der V�lker zu f�rdern, insbesondere nach der am 4. Juli 1976 in Algier ver�ffentlichten "Erkl�rung der Rechte der V�lker";

Angesichts der Tatsache, da� dennoch die auf dieses Ziel gerichteten Initiativen immer noch Beschr�nkungen der kollektiven Rechte der V�lker gestatten, indem sie auf die Vorherrschaft der bestehenden Staaten festgelegt werden, insbesondere durch den Gedanken der Minderheit;

Angesichts der Tatsache, da� es, um ein neues Stadium in Erschaffung und Verst�ndigung zwischen V�lkern zu erreichen und um zum Weltfrieden beizutragen, von grundlegender Bedeutung ist, in einer vollst�ndigen und grunds�tzlichen Weise die kollektiven Rechte der V�lker und die Methode ihrer Aus�bung ohne Beachtung gegenw�rtiger politischer und rechtlicher Situationen zu definieren;

Schl�gt die Generalversammlung der "Conference of European Stateless Nations" (CONSEU) allen Menschenrechtsorganisationen und allen zust�ndigen internationalen Organisationen vor, da� sie diese "Allgemeine Erkl�rung der Kollektiven Rechte der V�lker" �bernehmen und in die Praxis umsetzen.

 

Einleitung

Das Fehlen einer allgemeing�ltigen Definition des Konzeptes "Volk" zeigt, da� es sich eher um einen dynamischen als um einen statischen Begriff handelt. Die Geschichte zeigt, da� bestimmte als V�lker anerkannte Gemeinschaften auftauchten und verschwanden oder unter anderen Namen auf der internationalen B�hne wieder auftauchten. Jedoch k�nnen die Entwicklungen oder R�ckschritte dieser Gemeinschaften oder V�lker in keiner Weise der Boden f�r die Annahme, die Ablehnung oder die Beschr�nkung des gebotenen Respektes f�r die kollektiven und individuellen Rechte der Personen sein, die sie bilden. Objektiv erhalten die Rechte der V�lker immer die passende und gleiche Identit�t aufrecht. Es liegt an diesem gleichen Gemeinschaften, sich selbst auf dem Pfad der Geschichte zu V�lkern zu formen und dadurch Gegenstand kollektiver Rechte zu werden.

Dieses alles in Betracht ziehend, schl�gt diese Erkl�rung vor, die kollektiven Rechte der V�lker zu definieren und das Konzept des Volkes hiermit eindeutig darzulegen.

 

Abschnitt I. V�lker und Nationen

 

Artikel 1

Jede Gruppe von Personen mit einem gemeinsamen kulturellen Bezug und einer eigenen geschichtlichen �berlieferung, die sich innerhalb eines bestimmten geographischen Territoriums oder unter anderen Bedingungen entwickelte, bildet ein Volk.

 

Artikel 2

Jedes Volk hat das Recht, sich selbst als solches zu identifizieren. Keine andere Instanz kann diese Definition an seiner Stelle vornehmen.

 

Artikel 3

Jedes Volk hat das Recht, eine Nation zu bilden. Die Existenz einer Nation ist die Konsequenz aus dem gemeinsamen Willen aller Angeh�rigen eines Volkes, sich politisch und institutionell zu organisieren.

 

Artikel 4

Jedes Volk kommt in den Genu� der in dieser Erkl�rung genannten unverj�hrbaren und unver�u�erlichen kollektiven Rechte und Vorrechte.

 

Abschnitt II. Nationale Rechte der V�lker

 

Arikel 5

Jedes Volk hat unabh�ngig von seiner demographischen St�rke das Recht auf freie Existenz.

 

Artikel 6

Jedes Volk hat das Recht auf Selbstbestimmung in einem unabh�ngigen und souver�nen Weg.

 

Artikel 7

Jedes Volk hat das Recht auf Selbstregierung im Einklang mit den demokratischen Rechten seiner Angeh�rigen.

 

Artikel 8.1.

Jedes Volk hat das Recht auf freie Aus�bung seiner Souver�nit�t in der Gesamtheit seines eigenen Territoriums.

 

Artikel 8.2.

Jedes Volk, das gezwungen wurde, sein Territorium zu verlassen, hat das Recht, in dieses Territorium zur�ckzukehren, sich niederzulassen und seine Souver�nit�t auszu�ben, wobei es die Rechte zu anderen V�lkern geh�riger Personen, die m�glicherweise dort leben, respektiert.

 

Artikel 8.3.

Jedes Volk, das Gegenstand einer Teilung als Konsequenz einer inter- oder intrastaatlichen Trennung wurde, hat das Recht, seine territoriale, politische und institutionelle Einheit wiederherzustellen.

 

Artikel 8.4.

Jedes umherziehende Volk, das geschichtlich sein Nationalbewu�tsein im Zusammenhang mit seiner Lebensweise entwickelt hat, hat das Recht auf freie Wanderschaft.

 

Artikel 9.1.

Jedes Volk hat das Recht, seine Kultur, seine Sprache und seine organisatorischen Formen auszudr�cken und zu entwickeln und hierf�r innerhalb seiner Souver�nit�t seine eigenen Strukturen hinsichtlich Politik, Bildung, Kommunikation und �ffentlicher Verwaltung zu schaffen.

 

Artikel 9.2.

Jedes Volk, da� sich unter den in Artikel 8.2. beschriebenen Bedingungen befindet oder das Opfer anderer Entscheidungen ist, die es willk�rlich teilen, hat das Recht auf Wiederbelebung seiner sprachlichen und kulturellen Einheit sowie der restlichen Voraussetzungen, die es zu einem Volk machen.

 

Artikel 10

Jedes Volk hat das Recht, �ber die nat�rlichen Ressourcen inclusive der Gew�sser in seinem Territorium zu verf�gen und sie in �bereinstimmung mit den Artikeln 16, 17 und 18 unter Ber�cksichtigung von �kologie und Solidarit�t f�r Entwicklung, Fortschritt und Wohlfahrt seiner Angeh�rigen zu nutzen.

 

Abschnitt III: Internationale Beziehungen

 

Artikel 11

Alle V�lker sind und bleiben frei und gleichberechtigt, wie auch immer die Natur ihrer internationalen Beziehungen sein mag.

 

Artikel 12

Jedes Volk hat das Recht auf volle Anerkennung als solches durch die internationale Gemeinschaft und auf gleichberechtigte Beteiligung an Arbeit und Entscheidungen aller durch souver�ne Willenserkl�rungen gebildeten internationalen Organisationen.

 

Artikel 13

Jedes Volk hat das Recht, frei mit jedem anderen Volk f�r beide Seiten vorteilhafte und gemeinsam festgelegte Beziehungen aufzubauen.

 

Artikel 14

Jedes Volk hat das Recht, sich mit anderen V�lkern zusammenzutun, um Konf�derationen usw. zu bilden, immer unter dem Vorbehalt, diese Abkommen frei und einseitig ohne Mi�achtung der Rechte anderer V�lker zu brechen

 

Artikel 15

Jedes Volk hat das Recht, in den Genu� der nat�rlichen Ressourcen dieses Planeten und des Universums, des technischen Fortschrittes, des wissenschaftlichen Prozesses und des wirtschaftlichen Gleichgewichtes zu gelangen, welche das gemeinsame Erbe der Menschheit bilden.

 

Artikel 16

Jedes Volk hat das Recht auf Solidarit�t, welches die Zusammenarbeit unter V�lkern, die ausdr�ckliche Anerkennung der sie formenden Identit�ten, die Anerkennung der Grunds�tze von Gerechtigkeit und Wechselseitigkeit, den Austausch des nationalen Reichtums und der technologischen Entwicklungen und des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ebenso wie den Austausch anderer Waren beinhaltet.

 

Artikel 17

Jedes Volk hat das Recht, die Nutzung des nat�rlichen Reichtums und des technologischen Fortschrittes f�r Absichten und unter Bedingungen, die Gesundheit und Sicherheit anderer V�lker oder die �kologische Basis der Umwelt gef�hrden, zu verhindern.

 

Artikel 18

Jedes Volk hat das Recht auf Wiederherstellung seines eigenen Besitzes ebenso wie auf eine angemessene Entsch�digung, wenn es vollst�ndig oder teilweise seines nat�rlichen Reichtums beraubt wurde oder hinsichtlich seiner Souver�nit�t oder der �kologischen Balance seiner Umwelt betroffen wurde.

 

Artikel 19

Jedes Volk hat das Recht zur direkten Klage vor den internationalen Gerichten, in welchen die Verantwortlichen demokratisch von allen V�lkern gew�hlt und die Vertreter der verhandelnden Parteien einvernehmlich ausgew�hlt werden.

 

Abschnitt IV. Die Rechte der Angeh�rigen der V�lker

 

Artikel 20

Jede Person, ob sie unter ihrem eigenen Volk lebt oder nicht, hat unter Beachtung der hier angef�hrten kollektiven Rechte das Recht auf volle Aus�bung aller von den verschiedenen internationalen Erkl�rungen, Konventionen und Pakten anerkannten individuellen Rechte.

 

Sektion V. Rechtliche Anmerkungen

 

Artikel 21

Gem�� der Normen internationalen Rechts, welche durch die Grunds�tze der vorliegenden Erkl�rung vervollst�ndigt werden, hat jedes Volk, da� eines seiner kollektiven Rechte durch Waffengewalt oder durch andere Druckmittel beraubt wird, das Recht auf Widerstand unter Anwendung der f�r Verteidigung und volle Wiederherstellung f�r richtig erachteten Mittel.

 

Artikel 22

Jedes Volk, auch wenn es anerkannt ist, hat, sofern es in eine abh�ngige, diskriminierende, kolonialistische Situation oder anderen Beschr�nkungen seiner Souver�nit�t ausgesetzt ist, das Recht, die in Artikel 21 genannten Mittel und Methoden anzuwenden, um seine Unabh�ngigkeit und die volle Aus�bung der jedem Volk zustehenden Rechte zu erlangen.

 

Sektor VI. Abschlie�ende Klauseln

 

Artikel 23

Die formelle Anerkennung dieser Erkl�rung bringt das Verschwinden aller Situationen, welche die kollektiven Rechte der V�lker verneinen oder beschr�nken, und das Ende aller ihnen entgegengesetzten staatlichen und internationalen juristischen Bedingungen mit sich.

 

Artikel 24

Die Unterzeichner dieser Erkl�rung hoffen auf die Anerkennung aller V�lker und ihrer kollektiven Rechte durch die zust�ndigen internationalen Organisationen und die Vertretung aller V�lker in denselben. Diese Organisationen werden daher die Aufgabe haben, die Respektierung der hier definierten kollektiven Rechte der V�lker sicherzustellen und zu intervenieren, um Verletzungen dieser Rechte zu beenden.

 

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