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Allgemeine Erkl�rung �ber die kollektiven Rechte der V�lker
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Die folgende Erkl�rung wurde auf der Konferenz der Staatenlosen Nationen Europas angenommen. Die vom 19. bis 22. Januar 2001 abgehaltene Konferenz wurde von der katalanischen Gruppe CIEMEN organisiert, welche sich f�r die Zusammenarbeit der nach Unabh�ngigkeit strebenden Nationalit�ten Europas einsetzt. Die Bewegung setzt sich aus separatistischen, nationalistischen und regionalistischen Kr�ften zusammen, beispielsweise aus Nordirland, Katalonien, der Bretagne, Korsika, dem Baskenland usw. und stellt einen deutlichen Beweis daf�r dar, da� die staaten- und gesellschaftsbildende Kraft des Nationalismus (hier ausdr�cklich nicht im Sinne chauvinistischer und revanchistischer Wahnvorstellungen definiert!) keinesfalls der Vergangenheit angeh�rt. Die �bersetzung aus dem Englischen ist weitgehend am Originaltext orientiert.
Richard Schapke
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Pr�ambel
Den erzielten Fortschritt bedenkend, besonders in den letzten zweihundert Jahren, seit in der "Declaration of Rights" das Bewu�tsein der Gleichheit aller Menschen aufgeworfen wurde;
Bedenkend, da� einer der gr��ten Beitr�ge zum Verst�ndnis dieser Gleichheit die Anerkennung des Unterschiedes zwischen Menschen anhand von Sprache, Kultur und Volkszugeh�rigkeit ist, wie in der 1948 durch die UNO proklamierten Allgemeinen Erkl�rung der Menschenrechte ausgef�hrt;
Bedenkend, da� individuelle Rechte auf Gleichheit und Unterschied nur im Rahmen der jeweiligen V�lker, anhand dessen sich jedes Individuum definiert, vollst�ndig erf�llt werden k�nnen;
Bedenkend, da� jeder Mensch grunds�tzlich der Inhaber seiner eigenen kollektiven und unver�u�erlichen Rechte auf Gleichheit und Unterschied ist;
Bedenkend, da� die Charta der Vereinten Nationen in ihrem Artikel 1.2. die Notwendigkeit anerkannte, "freundliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, die auf dem Respekt f�r den Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der V�lker beruhen"; da� andere UNO-Texte wie die verschiedenen internationalen Abkommen �ber politische, soziale, wirtschaftliche, kulturelle Rechte etc. im Bereich der kollektiven Rechte inbegriffen sein m�ssen; jene Dokumente, die gegenw�rtig innerhalb der UNO selbst behandelt werden, wie die "Erkl�rung der Rechte der Eingeborenen V�lker", f�hren uns zur Interpretation aller individuellen Rechte, um ihre volle Bedeutung zu erfassen, im Licht der kollektiven Rechte.
Betrachtend da�, gem�� dieser Grundregeln, zahlreiche V�lker nicht nur ihr Recht auf Selbstbestimmung aus�ben und ihre entsprechende Souver�nit�t und Unabh�ngigkeit ergreifen k�nnen, sondern auch ihren eigenen Zusammenhalt und ihre Solidarit�t mit anderen V�lkern vertiefen;
Angesichts der Tatsache, da� andere Kollektivrechte noch nicht anerkannt oder weit genug entwickelt wurden und da� weltweit Konflikte und Konfrontationen andauern, die aus der Ablehnung oder Beschr�nkung der kollektiven Rechte aller V�lker herr�hren;�
Angesichts der Tatsache, da� diese Situationen rechtliche und politische Konsequenzen in der Organisation der Gesellschaft haben, die hinsichtlich des internationalen Rechtes Ungleichheit und Diskriminierung unter V�lkern festschreiben, und da� diese Organisation grunds�tzlich von der Gnade der bestehenden Staaten und den von ihnen geschaffenen und kontrollierten K�rperschaften abh�ngt;
Angesichts der Tatsache, da� internationale Beziehungen mehr und mehr das Monopol der bestehenden Staaten geworden sind, die sich als eine Konsequenz die Macht bewilligt haben, den Grad an Souver�nit�t jedes Volkes festzulegen, obwohl die V�lker selbst die einzigen Subjekte und Quellen von Rechten in allen kollektiven Dimensionen sind;
Angesichts der Tatsache, da�, um ihre Vorherrschaft und ihre internationale Entscheidungsmacht �ber bestimmte geographische Gebiete zu sichern, die bestehenden Staaten Institutionsmodelle schufen, in denen Staatsb�rgerschaft und die Zugeh�rigkeit zu einem bestimmten Volk so verworren sind. so da� sie ihnen erlauben, die Existenz von V�lkern zu verneinen und sie durch verschiedene gesetzliche Statuten wie Autonomie, Regionalisierung usw. Beschr�nkungen ihrer Souver�nit�t oder Abh�ngigkeitssituationen zu unterwerfen;
Angesichts der Tatsache, da� w�hrend der letzten Jahre Bem�hungen von Seitens der Zivilgesellschaft gemacht wurden, um die Anerkennung der Rechte der V�lker zu f�rdern, insbesondere nach der am 4. Juli 1976 in Algier ver�ffentlichten "Erkl�rung der Rechte der V�lker";
Angesichts der Tatsache, da� dennoch die auf dieses Ziel gerichteten Initiativen immer noch Beschr�nkungen der kollektiven Rechte der V�lker gestatten, indem sie auf die Vorherrschaft der bestehenden Staaten festgelegt werden, insbesondere durch den Gedanken der Minderheit;
Angesichts der Tatsache, da� es, um ein neues Stadium in Erschaffung und Verst�ndigung zwischen V�lkern zu erreichen und um zum Weltfrieden beizutragen, von grundlegender Bedeutung ist, in einer vollst�ndigen und grunds�tzlichen Weise die kollektiven Rechte der V�lker und die Methode ihrer Aus�bung ohne Beachtung gegenw�rtiger politischer und rechtlicher Situationen zu definieren;
Schl�gt die Generalversammlung der "Conference of European Stateless Nations" (CONSEU) allen Menschenrechtsorganisationen und allen zust�ndigen internationalen Organisationen vor, da� sie diese "Allgemeine Erkl�rung der Kollektiven Rechte der V�lker" �bernehmen und in die Praxis umsetzen.
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Einleitung
Das Fehlen einer allgemeing�ltigen Definition des Konzeptes "Volk" zeigt, da� es sich eher um einen dynamischen als um einen statischen Begriff handelt. Die Geschichte zeigt, da� bestimmte als V�lker anerkannte Gemeinschaften auftauchten und verschwanden oder unter anderen Namen auf der internationalen B�hne wieder auftauchten. Jedoch k�nnen die Entwicklungen oder R�ckschritte dieser Gemeinschaften oder V�lker in keiner Weise der Boden f�r die Annahme, die Ablehnung oder die Beschr�nkung des gebotenen Respektes f�r die kollektiven und individuellen Rechte der Personen sein, die sie bilden. Objektiv erhalten die Rechte der V�lker immer die passende und gleiche Identit�t aufrecht. Es liegt an diesem gleichen Gemeinschaften, sich selbst auf dem Pfad der Geschichte zu V�lkern zu formen und dadurch Gegenstand kollektiver Rechte zu werden.
Dieses alles in Betracht ziehend, schl�gt diese Erkl�rung vor, die kollektiven Rechte der V�lker zu definieren und das Konzept des Volkes hiermit eindeutig darzulegen.
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Abschnitt I. V�lker und Nationen
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Artikel 1
Jede Gruppe von Personen mit einem gemeinsamen kulturellen Bezug und einer eigenen geschichtlichen �berlieferung, die sich innerhalb eines bestimmten geographischen Territoriums oder unter anderen Bedingungen entwickelte, bildet ein Volk.
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Artikel 2
Jedes Volk hat das Recht, sich selbst als solches zu identifizieren. Keine andere Instanz kann diese Definition an seiner Stelle vornehmen.
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Artikel 3
Jedes Volk hat das Recht, eine Nation zu bilden. Die Existenz einer Nation ist die Konsequenz aus dem gemeinsamen Willen aller Angeh�rigen eines Volkes, sich politisch und institutionell zu organisieren.
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Artikel 4
Jedes Volk kommt in den Genu� der in dieser Erkl�rung genannten unverj�hrbaren und unver�u�erlichen kollektiven Rechte und Vorrechte.
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Abschnitt II. Nationale Rechte der V�lker
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Arikel 5
Jedes Volk hat unabh�ngig von seiner demographischen St�rke das Recht auf freie Existenz.
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Artikel 6
Jedes Volk hat das Recht auf Selbstbestimmung in einem unabh�ngigen und souver�nen Weg.
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Artikel 7
Jedes Volk hat das Recht auf Selbstregierung im Einklang mit den demokratischen Rechten seiner Angeh�rigen.
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Artikel 8.1.
Jedes Volk hat das Recht auf freie Aus�bung seiner Souver�nit�t in der Gesamtheit seines eigenen Territoriums.
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Artikel 8.2.
Jedes Volk, das gezwungen wurde, sein Territorium zu verlassen, hat das Recht, in dieses Territorium zur�ckzukehren, sich niederzulassen und seine Souver�nit�t auszu�ben, wobei es die Rechte zu anderen V�lkern geh�riger Personen, die m�glicherweise dort leben, respektiert.
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Artikel 8.3.
Jedes Volk, das Gegenstand einer Teilung als Konsequenz einer inter- oder intrastaatlichen Trennung wurde, hat das Recht, seine territoriale, politische und institutionelle Einheit wiederherzustellen.
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Artikel 8.4.
Jedes umherziehende Volk, das geschichtlich sein Nationalbewu�tsein im Zusammenhang mit seiner Lebensweise entwickelt hat, hat das Recht auf freie Wanderschaft.
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Artikel 9.1.
Jedes Volk hat das Recht, seine Kultur, seine Sprache und seine organisatorischen Formen auszudr�cken und zu entwickeln und hierf�r innerhalb seiner Souver�nit�t seine eigenen Strukturen hinsichtlich Politik, Bildung, Kommunikation und �ffentlicher Verwaltung zu schaffen.
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Artikel 9.2.
Jedes Volk, da� sich unter den in Artikel 8.2. beschriebenen Bedingungen befindet oder das Opfer anderer Entscheidungen ist, die es willk�rlich teilen, hat das Recht auf Wiederbelebung seiner sprachlichen und kulturellen Einheit sowie der restlichen Voraussetzungen, die es zu einem Volk machen.
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Artikel 10
Jedes Volk hat das Recht, �ber die nat�rlichen Ressourcen inclusive der Gew�sser in seinem Territorium zu verf�gen und sie in �bereinstimmung mit den Artikeln 16, 17 und 18 unter Ber�cksichtigung von �kologie und Solidarit�t f�r Entwicklung, Fortschritt und Wohlfahrt seiner Angeh�rigen zu nutzen.
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Abschnitt III: Internationale Beziehungen
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Artikel 11
Alle V�lker sind und bleiben frei und gleichberechtigt, wie auch immer die Natur ihrer internationalen Beziehungen sein mag.
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Artikel 12
Jedes Volk hat das Recht auf volle Anerkennung als solches durch die internationale Gemeinschaft und auf gleichberechtigte Beteiligung an Arbeit und Entscheidungen aller durch souver�ne Willenserkl�rungen gebildeten internationalen Organisationen.
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Artikel 13
Jedes Volk hat das Recht, frei mit jedem anderen Volk f�r beide Seiten vorteilhafte und gemeinsam festgelegte Beziehungen aufzubauen.
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Artikel 14
Jedes Volk hat das Recht, sich mit anderen V�lkern zusammenzutun, um Konf�derationen usw. zu bilden, immer unter dem Vorbehalt, diese Abkommen frei und einseitig ohne Mi�achtung der Rechte anderer V�lker zu brechen
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Artikel 15
Jedes Volk hat das Recht, in den Genu� der nat�rlichen Ressourcen dieses Planeten und des Universums, des technischen Fortschrittes, des wissenschaftlichen Prozesses und des wirtschaftlichen Gleichgewichtes zu gelangen, welche das gemeinsame Erbe der Menschheit bilden.
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Artikel 16
Jedes Volk hat das Recht auf Solidarit�t, welches die Zusammenarbeit unter V�lkern, die ausdr�ckliche Anerkennung der sie formenden Identit�ten, die Anerkennung der Grunds�tze von Gerechtigkeit und Wechselseitigkeit, den Austausch des nationalen Reichtums und der technologischen Entwicklungen und des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ebenso wie den Austausch anderer Waren beinhaltet.
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Artikel 17
Jedes Volk hat das Recht, die Nutzung des nat�rlichen Reichtums und des technologischen Fortschrittes f�r Absichten und unter Bedingungen, die Gesundheit und Sicherheit anderer V�lker oder die �kologische Basis der Umwelt gef�hrden, zu verhindern.
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Artikel 18
Jedes Volk hat das Recht auf Wiederherstellung seines eigenen Besitzes ebenso wie auf eine angemessene Entsch�digung, wenn es vollst�ndig oder teilweise seines nat�rlichen Reichtums beraubt wurde oder hinsichtlich seiner Souver�nit�t oder der �kologischen Balance seiner Umwelt betroffen wurde.
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Artikel 19
Jedes Volk hat das Recht zur direkten Klage vor den internationalen Gerichten, in welchen die Verantwortlichen demokratisch von allen V�lkern gew�hlt und die Vertreter der verhandelnden Parteien einvernehmlich ausgew�hlt werden.
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Abschnitt IV. Die Rechte der Angeh�rigen der V�lker
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Artikel 20
Jede Person, ob sie unter ihrem eigenen Volk lebt oder nicht, hat unter Beachtung der hier angef�hrten kollektiven Rechte das Recht auf volle Aus�bung aller von den verschiedenen internationalen Erkl�rungen, Konventionen und Pakten anerkannten individuellen Rechte.
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Sektion V. Rechtliche Anmerkungen
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Artikel 21
Gem�� der Normen internationalen Rechts, welche durch die Grunds�tze der vorliegenden Erkl�rung vervollst�ndigt werden, hat jedes Volk, da� eines seiner kollektiven Rechte durch Waffengewalt oder durch andere Druckmittel beraubt wird, das Recht auf Widerstand unter Anwendung der f�r Verteidigung und volle Wiederherstellung f�r richtig erachteten Mittel.
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Artikel 22
Jedes Volk, auch wenn es anerkannt ist, hat, sofern es in eine abh�ngige, diskriminierende, kolonialistische Situation oder anderen Beschr�nkungen seiner Souver�nit�t ausgesetzt ist, das Recht, die in Artikel 21 genannten Mittel und Methoden anzuwenden, um seine Unabh�ngigkeit und die volle Aus�bung der jedem Volk zustehenden Rechte zu erlangen.
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Sektor VI. Abschlie�ende Klauseln
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Artikel 23
Die formelle Anerkennung dieser Erkl�rung bringt das Verschwinden aller Situationen, welche die kollektiven Rechte der V�lker verneinen oder beschr�nken, und das Ende aller ihnen entgegengesetzten staatlichen und internationalen juristischen Bedingungen mit sich.
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Artikel 24
Die Unterzeichner dieser Erkl�rung hoffen auf die Anerkennung aller V�lker und ihrer kollektiven Rechte durch die zust�ndigen internationalen Organisationen und die Vertretung aller V�lker in denselben. Diese Organisationen werden daher die Aufgabe haben, die Respektierung der hier definierten kollektiven Rechte der V�lker sicherzustellen und zu intervenieren, um Verletzungen dieser Rechte zu beenden.
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