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��Repression und �berwachung

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Amtsgericht Tiergarten

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Beschlu�

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Gesch�ftsnummer: 238 Cs 877/99������������������������������������������������ Datum: 19.01.2000

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In der Strafsache gegen

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wegen Beleidigung

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wird der Erlass des Strafbefehls nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 1999 abgelehnt.

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Gr�nde:

Der Antrag war nach � 408 Abs. 2 stopp abzulehnen, da der Angeschuldigte einer Beleidigung (� 185 StGB) nicht hinreichend verd�chtig ist.

Der Tatbestand der Beleidigung ist begrifflich der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vors�tzliche Kundgabe der Mi�- oder Nichtachtung (Trondle/Fischer, � 185, Rn.1). Im vorliegenden Fall kann es sich angesichts der tats�chlichen Umst�nde (Tragen eines T-Shirts mit dem Aufdruck �A.C.A.B.�) nur um die Beleidigung eines Kollektivs handeln, da dies die Abk�rzung f�r den englischen Satz �All Cops are Bastards� sein soll.

Nach der Rechtsprechung des BGH und des BverfG (vgl. BverfG NJW 1995, 3303, 3306, sog. zweite �Soldaten sind M�rder�-Entscheidung) ist es verfassungsrechtlich zwar grunds�tzlich unbedenklich, die Ehre eines Kollektivs zu sch�tzen. Jedoch mu� das Kollektiv, um beleidigungsf�hig zu sein, klar abgrenzbar sein. �Herabsetzende �u�erungen �ber un�berschaubar gro�e Gruppen (wie alle Katholiken oder Protestanten, alle Gewerkschaftsmitglieder, alle Frauen)� (a.a.O. 3306) schlagen dabei �nicht auf die pers�nliche Ehre des einzelnen Angeh�rigen der Gruppe durch�.

Um einen entsprechenden Fall handelt es sich hier. Sollte es sich bei der � dem Gericht bislang unbekannten � Abk�rzung �A.C.A.B.� um den englischen Satz �All Cops are Bastards� handeln, ist damit eine un�berschaubare gro�e Gruppe, n�mlich �alle Polizisten� (�all cops�) getroffen. �Alle Polizisten� ist jedenfalls nach der Rechtsprechung des BverfG (a.a.O., 3306f zum Problem der Formulierung �alle Soldaten�) kein ausreichend definiertes Kollektiv. Es ist auch durch Auslegung nicht auf ein ausreichend definiertes Kollektiv (etwa: �alle Polizisten in Berlin�, maximal � wenn auch bereits fraglich � �alle deutschen Polizisten�) zur�ckzuf�hren. Denn um eine solche Einschr�nkung der Gruppe vorzunehmen, m��te darlegbar sein, da� gerade diese eingeschr�nkte Gruppe gemeint ist. Daf�r existieren hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Aufschrift ist in verk�rztem englischen Code, so da� schon fraglich ist, ob damit eine Einschr�nkung auf die deutsche Polizei m�glich ist. Die Tatsache allein, da� der Angeschuldigte das T-Shirt in Berlin trug, gen�gt als Ansatzpunkt daf�r jedenfalls nicht. Auch die � im Strafbefehl nicht erw�hnte � R�ckenzeichnung des T-Shirts gen�gt hierf�r nicht, da die Tatsache alleine, da� dort die �blicherweise bei deutschen Polizeifahrzeugen und Uniformen verwendeten Farben (wei� und gr�n) zu sehen sind, einen Bezug der englischen Aufschrift auf (allein) deutsche (oder enger: Berliner) Polizisten nicht zwingend gestattet. Es kann daher nicht mit der f�r eine Verurteilung wegen Beleidigung notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, da� der Angeschuldigte seiner Mi�achtung grunds�tzlich allen Polizisten gegen�ber als den Vertretern der Staatsgewalt, v�llig unabh�ngig von ihrer Nationalit�t, ausdr�cken wollte. Dies ist als (nicht strafbare) Beleidigung einer un�berschaubar gro�en Personengruppe zu werten.

Dieses Ergebnis entspricht auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da� einer Aussage, die mehrere m�gliche Deutungen zul��t, von denen nur eine strafbar ist, nur dann der strafbare Inhalt im Wege der Auslegung zugrundegelegt werden darf, wenn alle anderen Deutungsm�glichkeiten mit �berzeugenden Gr�nden ausgeschlossen werden k�nnen (vgl. BverfG NJW 1994, 2943 �Leitsatz- und 2944, sog. erste �Soldaten sind M�rder�-Entscheidung).

Der Erla� des Strafbefehls war daher aus rechtlichen Gr�nden abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zul�ssig.

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Dr. Simmler

Richterin

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