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1. Das in der DK-ErklÀrung vom 15.10.2000 enthaltene und
anklageschriftlich inkriminierte â100-Tage-Programmâ ist in keiner
Weise geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, denn es ist seit
dem Sommer 1992 durch VortrÀge, seit Januar 1993 durch Veröffentlichung
in den âStaatsbriefenâ und seit Oktober 2000 zusĂ€tzlich durch
Veröffentlichung im elektronischen Weltnetz allgemein bekannt, ohne seitdem
auch nur ein einziges Mal den öffentlichen Frieden gestört zu haben.
2.
Die Behauptung der Anklageschrift, das Deutsche Kolleg bestritte âallen
in Deutschland lebenden AuslĂ€ndern jegliche Grundrechteâ, ist frei
erfunden. Diese Behauptung ist auch deshalb falsch, weil in einer jeden AuslÀnderpolitik
eines jeden Gemeinwesens nur InlÀnder und inlÀndische Staatsorgane
politische Subjekte sind, die AuslÀnder aber Objekte, d.h. der politische
Gegenstand, völlig unerachtet ihrer gÀnzlich unstrittigen Eigenschaft
als rechtliche Subjekte, also Personen, mit allen ihren Grund- und sonstigen
Rechten.
3.
Die Behauptung der Anklageschrift, die bloĂe âAuslĂ€ndereigenschaftâ
fĂŒhre gemÀà 100-Tage-Programm âim Falle der nicht freiwilligen
Ausreise aus Deutschland zur Kriminalisierung aller in Deutschland noch verbleibenden
AuslĂ€nder, und zwar unbeschadet bereits frĂŒher erworbener Rechtsstellungenâ,
ist aus folgenden GrĂŒnden widersinnig:
a) AuslĂ€nder mĂŒssen ausreisen, wenn das inlĂ€ndische Gesetz, eine
darauf beruhende Anordnung oder der TrÀger der gebietshoheitlichen Gewalt
dies befiehlt.
b) Ein AuslÀnder ist bei Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls kriminalisiert,
wenn der Befehl fĂŒr diesen Fall eine Strafe androhte. Die strafgesetzliche
Grundlage fĂŒr diese FĂ€lle entweder anzuwenden bzw. zu schaffen ist
Inhalt der auslÀnderpolitischen Empfehlungen des 100-Tage-Programms. In
der angeklagten Fassung richten sich diese Empfehlungen aber garnicht an eine
BRD-Regierung, sondern an eine von der verfassungsgebenden Nationalversammlung
des Deutschen Volkes eingesetzte Provisorische Reichsregierung.
c) Die Verwandlung vom auslÀnderpolitischen Objekt in ein auslÀnderpolitisches
Subjekt ist in jedem souverÀnen Gemeinwesen nur um den Preis der EntauslÀnderung
des AuslÀnders (sog. Integration) möglich: er muà seine AuslÀndereigenschaft
gÀnzlich aufgeben und InlÀnder werden! Diese Naturalisierung setzt
eine abgeschlossene Denaturierung voraus. Die Bedingungen der Möglichkeit
und den Umfang der WĂŒnschbarkeit von Naturalisierungen sowie die Strenge
der Denaturierungsbestimmungen wird jeder SouverÀn nach seinem Willen gestalten.
4. Die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft
behauptet, das Deutsche Kolleg hĂ€tte âTeile der Bevölkerungâ
(die AuslĂ€nder) âbeschimpftâ und wĂŒrde âzum HaĂ
... aufstachelnâ. Die Sprache des 100-Tage-Programms ist aber weder eine
des Hasses noch die einer sonstigen Emotion, sondern eine administrative Sprache,
aber im Modus der Empfehlung, nicht des Vollzugs.
5. Aus einem Vermerk in den Ermittlungsakten geht hervor, daĂ
die politische Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft von Vertretern der
jĂŒdischen Gemeinde unter Druck gesetzt wurde, gegen das Deutsche Kolleg
wegen der Forderung des Verbots der jĂŒdischen Gemeinden einen StrafprozeĂ
anzustrengen. Da diese Forderung aber nun selbst unter den 130er Gesinnungsgummiparagraphen
des BRD-StGB nicht subsumiert werden kann, wurden Scheinargumente aus dem 100-Tage-Programm
vorgeschoben.
6. Das 100-Tage-Programm wie der ihm vorausgehende âReichsverfassungsentwurfâ
(Staatsbriefe 1/92) fallen, wie einige andere Texte des Deutschen Kollegs, in
die literarische Rubrik der politischen Utopien. Hier tummeln sich berĂŒhmte
Titel, etwa Platons âStaatâ, Macchiavellis âFĂŒrstâ,
Thomas Morusâ âUtopiaâ oder Campanellas âSonnenstaatâ.
Platon geriet bei dem gescheiterten Verwirklichungsversuch seiner politischen
Utopie vorĂŒbergehend in die Sklaverei, Macchiavelli wurde nach einem Regimewechsel
in Florenz gefoltert, Thomas Morus wegen politischer Standhaftigkeit von Heinrich
VIII. hingerichtet und Campanella saĂ 27 Jahre im Kerker. Politische Verfolgung
ist anscheinend das Schicksal der politischen Utopie, aber ihrem Nachruhm keineswegs
abtrÀglich. Unter diesem Gesichtspunkt der Ewigkeit geht das Deutsche Kolleg
frohgemut seiner Verurteilung entgegen, ohne aber zu verhehlen, daĂ es
einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld fĂŒr eine dem kĂŒnftigen
Seelenfrieden des Gerichts dienlichere Entscheidung hielte.
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DEUTSCHES
KOLLEG
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Deutsches Reich
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